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BUNDES-VERFASSUNGSGESETZ & IFG 2025

Rechtsgrundlagen & Bürgerrechte

Das Informationsfreiheitsgesetz als verfassungsmäßiges Bürgerrecht für transparente Entscheidungen.

Das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Ein Paradigmenwechsel von der Geheimhaltung zur Transparenz

Mit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (BGBl. I Nr. 5/2024) hat der Gesetzgeber das verfassungsrechtliche Amtsgeheimnis abgeschafft. Bürgerinnen und Bürger, Medien und zivilgesellschaftliche Initiativen besitzen seither das verfassungsmäßig verbürgte Recht, Einblick in staatliches Handeln zu verlangen.

Zentrale Grundpfeiler des Transparenzrechts

Das Gesetz definiert klare Pflichten für Behörden auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene sowie für staatsnahe Unternehmen:

GrundsatzGesetzliche NormBedeutung für die Allgemeinheit
Jedermannsrecht§ 1 iVm § 7 IFGJede Person kann ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses Auskunft begehren.
Strikte Fristenbindung§ 8 Abs. 1 IFGAuskünfte sind unverzüglich, spätestens binnen vier Wochen zu erteilen.
Vollständige Gebührenfreiheit§ 12 IFGVerfassungsrechtlich garantierte Kostenfreiheit für Anträge und Auskünfte.
Proaktive Veröffentlichung§ 2 Abs. 2 & § 4 IFGGroßverträge ab 100.000 Euro, Gutachten und Studien müssen proaktiv publiziert werden.
Verwaltungsgerichtlicher Schutz§ 11 IFGRechtsanspruch auf Bescheid bei Verweigerung; verbindliche Entscheidung durch Gerichte.

Grenzen und Schranken: Wann darf nicht geheim gehalten werden?

Geheimhaltung (§ 6 IFG) ist die gesetzliche Ausnahme und erfordert stets eine verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung. Behörden müssen das Geheimhaltungsinteresse gegen das öffentliche Informationsinteresse (Art. 10 EMRK) abwägen. Pauschale Verweigerungen ohne konkrete Interessenabwägung sind rechtswidrig.

Verwaltung als Ermöglichung: Waffengleichheit auf Augenhöhe

Zweckbindung von Behördenprozessen & das Gebot redlichen Handelns

Behördliche Verfahren existieren nicht als Selbstzweck und nicht als Abwehrbollwerk gegen die Bevölkerung. Sie dienen einem klaren verfassungsrechtlichen Zweck: Wenn die Absicht des Gesetzgebers darin besteht, den Bürgerinnen und Bürgern Rechte und Transparenz zu ermöglichen, dann muss genau dieses Ermöglichen das alleinige Ziel der Verwaltung sein – und keinesfalls das vehemente Verhindern, Blockieren oder Verschleppen.

Wir fordern ein redliches Handeln nach Treu und Glauben. Verwaltungshandeln darf nicht länger auf dem überholten Bild einer unnahbaren Obrigkeit beruhen, sondern muss sich auf einer kräftegemessenen, gleichberechtigten und kooperativen Ebene auf Augenhöhe abspielen. Behörden sind den Vorgaben des Gesetzes und dem Gemeinwohl verpflichtet – nicht dem Schutz eigener Machtstrukturen vor dem Bürger als eigentlichem Souverän.